Vereinssatzung

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Friedrichsfehn

vom 31.08.2012

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Friedrichsfehn” und hat seinen Sitz in Edewecht- Friedrichsfehn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)” versehen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Steuerbegünstigung des Vereins

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe das Feuerwehrwesen, die Kameradschaft, die Jugendfeuerwehr und die Öffentlichkeitsarbeit der Ortswehr Friedrichsfehn mit Geld- und Sachspenden zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein besteht aus:

a)  ordentlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsfehn

b)  Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsfehn

c) fördernden Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern.

zu a: Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder der Aktiven Wehr der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

zu b: Mitglieder der Altersabteilung sind aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn, die das 63. Lebensjahr vollendet haben oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

zu c: Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst für den Verein betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden, die bereit ist, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

zu d: Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Beginn der Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied wird jede Person, die als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn eintritt.

(2)  Mitglied der Altersabteilung wird jede Person, die sich in der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn befindet.

(3)  Die Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss als aktives Mitglied oder aus der Altersabteilung der Ortsfeuerwehr Friedrichsfehn (Beschluss der Ortswehr Friedrichsfehn).

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen.

(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(4) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und Interessen des Vereins.

c) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden, Gründen.

e) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes, ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

f) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit.

g) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Mitglieder der Altersabteilung und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Jahresbeitrag

(1) Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

a) durch freiwillige Zuwendungen (Geld- oder/und Sachspenden)

b) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

c) eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen (z.b. Tombola, Verlosung, Vorführungen, Leihgaben u.s.w.)

d) Einnahmen aus Hilfeleistungen.

(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres eingezogen. Nach oben ist dem Beitrag keine Grenze gesetzt.

(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Neuantritt ist der Beitrag ab Beginn des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten.

(4) Aktive Kameradinnen/ Kameraden und Angehörige der Altersabteilung der Ortswehr Friedrichsfehn werden vom Mindestbeitrag befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit, maßgeblich die Vereinszwecke unterstützen.

 

§ 8

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Vereinsvorstand

b) die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, Mitglieder der Altersabteilung und Ehrenmitglieder

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern der Altersabteilung:

a) dem 1. Vorsitzenden
dieses ist der jeweilige Ortsbrandmeister der Ortswehr Friedrichsfehn

b) dem 2. Vorsitzenden
dieses ist der jeweilige stellvertretende Ortsbrandmeister der Ortswehr Friedrichsfehn

c) dem Kassenwart
dieser wird für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich

d) dem Schriftführer
dieser wird für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich

e) drei Beisitzenden
1. Beisitzer ist der jeweilige Jugendfeuerwehwart der Ortswehr Friedrichsfehn
2. Beisitzer und 3. Beisitzer werden für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist möglich

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt. Es genügt hierzu der Antrag eines einzelnen Vorstandsmitgliedes.

(7) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ausschüsse bilden und diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse arbeiten für den Vorstand und sind somit dem Vorstand untergeordnet. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, der Leiter des Ausschusses muss ein Vorstandsmitglied sein.

(8) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vor.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich geladen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form auf dem Postwege.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder und Mitglieder der Altersabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diesen Punkt der besonderen Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn sein. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags.

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es sei denn, ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

§ 13

Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich per Protokoll abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 15

Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 16

Anschaffungen

(1) Anschaffungen des Vereins ( z.B. Feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattungen des Feuerwehrgerätehauses oder der Feuerwehrkameraden ) werden der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht Ortswehr Friedrichsfehn zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum der Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) Bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.

(2) Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bzw. die Mittelverwendung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 17

Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Ortswehr Friedrichsfehn zu verwenden hat. Nur wenn die Ortswehr Friedrichsfehn nicht mehr existent ist, kann das Guthaben unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten von Feuerwehrbelangen in der Gemeinde Edewecht verwandt werden.

§ 18

Haftung

(1) Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§ 19

Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wird von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

Ort und Datum der Errichtung: Friedrichsfehn, 31. August 2012

Dies ist eine Abschrift der ursprünglichen Vereinssatzung. Eine Berufung auf Richtigkeit ist nicht möglich. 

Die Urschrift der Satzung kann nachfolgend geladen werden:

Bei Fragen zum Förderverein steht Uwe Hilfen als 1. Vorsitzender gerne zur Verfügung.